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Berufsausbildung: Änderung des Ausbildungsvertrages

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Als Ausbildende/r in einem anerkannten Ausbildungsberuf müssen Sie wesentliche inhaltliche Änderung eines bestehenden Ausbildungsvertrages der zuständigen Kammer melden. Die Änderungen werden im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen.

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Leistungsbeschreibung

Als Ausbildende/r in einem anerkannten Ausbildungsberuf müssen Sie wesentliche inhaltliche Änderung eines bestehenden Ausbildungsvertrages der zuständigen Kammer melden. Die Änderungen werden im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen.

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Wesentliche inhaltliche Änderungen eines bestehenden Ausbildungsvertrages müssen der Kammer gemeldet werden.

An wen muss ich mich wenden?

An die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Angaben zum bestehenden Ausbildungsvertrag,
  • Begründung für die Abkürzung bzw. Verlängerung.

Rechtsgrundlage

  • §§ 7, 8, 35, 36 Berufsbildungsgesetz (BBiG),
  • § 27b Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).

BBiG

§ 327b HwO

Was sollte ich noch wissen?

Die Abkürzung bzw. Verlängerung wird nach erfolgter Genehmigung von der zuständigen Kammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen. Eine nochmalige Meldung durch den Ausbildungsbetrieb ist nicht nötig.