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Handwerksrolle: Ausübungsberechtigung

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Wer bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, kann eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk beantragen.

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Leistungsbeschreibung

Die Handwerkskammer erteilt Ausübungsberechtigungen für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk in ihrem Bezirk selbstständig betreiben.

Sie erhalten eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder Teilgebiete eines anderen zulassungspflichtigen Handwerks, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind.

Ausübungsberechtigungen sind personengebunden.

Teaser

Wer bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, kann eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Ausübungsberechtigung (Handwerksrolle) über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 a der Handwerksordnung (HwO),
  • Nachweise über notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten, wie Zeugnisse, Arbeits- und Lehrgangsbescheinigungen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.

Rechtsgrundlage

§ 7a Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).

§ 7a HwO